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Arbeitgeber dürfen von ausscheidenden Mitarbeitern die Kosten für
deren Studium zurückfordern. Zu diesem Urteil kam das
Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall hatte eine Bank mit einer
Mitarbeiterin einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Zugleich wurde
der Arbeitnehmerin die Möglichkeit gegeben, neben der Ausbildung
als Bankkauffrau an einer Berufsakademie einen Abschluss als
Betriebswirtin (BA) zu machen. Die dafür anfallenden Studiengebühren
wurden von der Bank übernommen.
Im Arbeitsvertrag verpflichtete sich die Mitarbeiterin,
mindestens für 36 Monate bei der Bank tätig zu sein. Für den Fall
ihres vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten die Parteien die Rückzahlung
der Studiengebühren nach Beschäftigungsdauer gestaffelt. Nachdem
die Arbeitnehmerin ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, übernahm
die Bank sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Als die junge
Frau dieses nach einigen Monaten kündigte, verlangte die Bank die
vollständige Rückzahlung der Studiengebühren.
Mit Erfolg. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gingen davon
aus, dass die Studiengebühren keine Kosten einer Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) seien. Diese Kosten müssten
nicht vom Arbeitgeber getragen werden, der sie daher von seinem
Mitarbeiter zurückverlangen dürfe. Durch die vereinbarte Rückzahlung
sei die Mitarbeiterin in ihrer Berufswahlfreiheit auch nicht unzulässig
eingeschränkt worden (Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom
05.12.2002; Az.: 6 AZR 537/00).
Empfehlung
Wenn Sie Arbeitnehmern auf Ihre Kosten eine zusätzliche
Qualifikation oder ein Studium ermöglichen, sollten Sie immer
vertraglich vereinbaren, dass der Mitarbeiter die Ausbildungskosten
bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb zurückzahlen muss.
Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Rückzahlungsklauseln
nach der Schuldrechtsreform unter das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
fallen. Sie dürfen Rückzahlungsklauseln daher nur noch als
individuelle Vereinbarung abschließen, aber keine allgemeinen
Vertragsformulare dafür verwenden.
Eine Rückzahlungsklausel ist allerdings nach der Rechtsprechung
der Arbeitsgerichte nicht in jedem Fall und uneingeschränkt möglich.
So darf die Bindungsdauer einer Rückzahlungsklausel nicht
unangemessen lang sein. Bei qualifizierten Aus- und Fortbildungen,
wie etwa einem Studium können Sie eine Bindungsdauer von höchstens
3 Jahren vereinbaren. Dem Arbeitnehmer muss dabei stets die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Ausbildungskosten durch eine seiner (neuen)
Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nach der Ausbildung abgelten
zu können.
Kann der Arbeitnehmer nach der Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen
in Ihrem Betrieb nicht beschäftigt werden, können Sie keine Rückzahlung
der Aus- und Fortbildungskosten verlangen. Unzulässig ist auch eine
Vereinbarung über die Rückzahlung der angefallenen
Ausbildungskosten , wenn der Arbeitnehmer lediglich deshalb an der
Fortbildung teilnehmen musste, um die bisherige Arbeit weiter ausüben
zu können.
Gleiches gilt für die Kosten einer betrieblichen
Berufsausbildung. Diese fallen nach § 5 Absatz 1 BbiG dem
Ausbildungsbetrieb zur Last und können vom Auszubildenden auch bei
Ablehnung einer Arbeitsaufnahme nach der Ausbildung nicht zurückverlangt
werden.
01.09.2003
Daran, dass Anerkennung und Lob zu mehr Einsatzbereitschaft und
noch besseren Leistungen führt, zweifelt kaum eine Führungskraft.
Doch im Arbeitsalltag werden Mitarbeiter für gute Ergebnisse häufig
mit einem allgemeinen Standard-Dank abgefunden. Anerkennung
entfaltet nur dann ihre motivierende Wirkung, wenn sie spürbar
Wertschätzung ausdrückt. Achten Sie deshalb auf die folgenden
Punkte, wenn Sie das Potenzial Ihres Lobes als Motivationsinstrument
nutzen wollen:
Loben Sie nur dann, wenn es gerechtfertigt ist. Häufiges Lob
wirkt schnell aufgesetzt, Ihre Mitarbeiter nehmen es dann nicht mehr
ernst. Noch schlimmer: Sie können gerechtfertigte Anerkennung nicht
mehr als solche erkennen.
Äußern Sie Ihre Anerkennung immer im konkreten Zusammenhang mit
der erbrachten Leistung. Gehen Sie dabei auf das Besondere der
Leistung ein, die Sie loben wollen, und begründen Sie Ihr Lob.
Daran erkennt der Mitarbeiter, dass Sie sich mit der Sache
auseinandergesetzt haben.
Loben Sie möglichst direkt nach Erbringen der Leistung. Ein spätes
Lob vermittelt dem Mitarbeiter den Eindruck, dass Sie den Erfolg
eigentlich gar nicht wahrgenommen haben und nur nach Hinweisen
Dritter Anerkennung aussprechen.
Die Wirkung Ihres Lobes hängt wesentlich von den Umständen ab:
Leistet ein Team gute Arbeit, so loben Sie auch das Team als Ganzes.
Betonen Sie dabei vor allem die Wichtigkeit der Zusammenarbeit
untereinander. Bleiben Sie dabei aber konkret, und stellen Sie
heraus, wo genau die Kooperation besonders gut war. Herausragende
Leistungen einzelner Teammitglieder sollten Sie nur dann in der großen
Runde loben, wenn das Klima im Team harmonisch ist.
Außergewöhnliche Leistungen, die andere Mitarbeiter nur schwer
erreichen können, sollten Sie in Einzelgesprächen loben. Ansonsten
droht Neid von Kollegen. Ähnliches gilt, wenn Sie schwächere
Mitarbeiter für eigentlich selbstverständliche Leistungen loben
wollen, um ihnen Auftrieb zu geben. Spontanes Lob sollten Sie
dagegen immer dann aussprechen, wenn sich die Situation ergibt, ganz
gleich, ob andere Mitarbeiter anwesend sind oder nicht. Vertrauen
Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter die Spontaneität erkennen und zu
würdigen wissen.
Geben Sie Ihren Mitarbeitern auch für Teilerfolge Anerkennung,
und warten Sie nicht auf den großen Erfolg. So erhalten und verstärken
Sie vor allem bei langfristigen Projekten den Enthusiasmus der
Mitarbeiter.
Zeigen Sie in einem Anerkennungsgespräch, dass Sie sich auch für
die Person des Mitarbeiters interessieren. Wenn etwa die gute
Leistung mit vielen Überstunden verbunden war, erkundigen Sie sich
nach den Reaktionen von Familie und Freunden.
Teilen Sie Ihren Mitarbeitern mit, wenn sich Kunden oder andere Führungskräfte
anerkennend über ihre Leistung geäußert haben. Geben Sie das Lob
selbst dann weiter, wenn Sie anderer Meinung sind. Schließlich sind
Sie in diesem Fall nur der Überbringer einer Nachricht.
01.09.2003
Ab dem 1. Juli 2003 müssen Sie als Arbeitgeber ausscheidende Mitarbeiter darüber informieren, dass sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Das bedeutet, das für den Arbeitnehmer in folgenden Fällen eine Meldepflicht entsteht:
- einer Kündigung unmittelbar nach deren Zugang,
- einem Aufhebungsvertrag unmittelbar nach dessen Unterzeichnung,
- einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung sowie
- einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis nach Mitteilung der Zweckerreichung durch den Arbeitgeber.
Kommt der Mitarbeiter dieser Meldepflicht nicht unverzüglich nach, mindert sich sein Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III täglich um bis zu 50 Euro. Diese Minderung wird allerdings auf 30 Verspätungstage begrenzt und nur auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet. Ihr Mitarbeiter erhält also immer eine Teilleistung.
01.09.2003
Immer mehr mittelständische Unternehmen engagieren sich für das Gemeinwohl. So setzen sich vier von fünf Firmen für soziale Zwecke ein – von der kleinen Spende bis hin zur Stiftung. Das zeigt eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (2002). An erster Stelle stehen Geld- und Sachspenden, aber auch Freistellungen von Beschäftigten nehmen zu. Interessant auch dies:
Während größere Unternehmen ca. 0,05 Prozent ihres Umsatzes für ihr soziales Engagement investieren, sind die kleineren Unternehmen mit 0,2 Prozent ihres Umsatzes weitaus spendabler – und profitieren gleichzeitig davon: Sie schaffen sich auf diese Weise ein funktionierendes Umfeld, ein erkennbares "Gesicht" und Mitarbeiter, die gerne in ihrem Unternehmen arbeiten, die teamfähig und sozial kompetent sind.
Viele Firmen haben dies erkannt: Im Rahmen des Kongresses "Corporate Citizenship: Neue Wege für das soziale Engagement im Mittelstand" am 12. und 13. Mai gründeten 6 Firmen ein neues, bundesweites Netzwerk mit dem Namen "Unternehmen: Aktiv im Gemeinwesen". Dazu gehören Betapharm Arzneimittel, BMW Group, chambiz, Manpower, Spiecker Design Produktion und Veolia Water Deutschland.
Das Unternehmensnetzwerk hat die Vision, dass sich bis 2010 jedes zweite Unternehmen über Spenden und Sponsoring hinaus in nachhaltigen Kooperationsprojekten engagiert. Ein Beispiel für
solches Engagement ist das Projekt "Neustart" in Hamburg: Mitarbeiter kleiner und mittelständischer IT-Unternehmen vermitteln dort Fachkenntnisse an ehemalige Drogenabhängige, um ihnen den Einstieg in das Berufsleben zu vereinfachen. Wie Sie selbst Kooperationspartner an Land ziehen und dauerhaft binden, lesen Sie im folgenden Beitrag.
01.09.2003
Ab 01.07.2002 muss, aufgrund des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes, auf
allen Rechnungen und Gutschriften die Steuernummer des leistenden Unternehmers aufgenommen werden.
Beschwerden sind unangenehm und kein Mitarbeiter in einem Unternehmen möchte sich gerne mit aufgebrachten Kunden
auseinandersetzen. Nur eines wird dadurch übersehen: ein unzufriedener Kunde ist ein Kunde, der bald kein Kunde mehr sein könnte.
Aus dieser Tatsache heraus lässt es sich besser verstehen, warum viele Unternehmen, ohne sich dessen bewusst zu sein, große Hürden aufbauen, um unzufriedenen Kunden erst gar nicht die Möglichkeit zu geben, sich zu beschweren. Die Gefahr besteht jedoch darin, den Kunden ganz zu verlieren.
Hier greift nun ein Beschwerdemanagement ein. Unter dem Begriff Beschwerdemanagement wird die Planung, Durchführung und Kontrolle aller Maßnahmen verstanden, die dazu führen sollen, dass die Beschwerden aufgenommen, bearbeitet und ausgewertet werden. Einige Unternehmen fordern ihre Kunden in Werbeaktionen auf, sich bei ihnen zu beschweren und koppeln die Teilnahme an Gewinnspiele.
Ein Beschwerdemanagement hat viele Vorteile:
- das Unternehmen erfährt kostenlos Defizite in ihren Leistungen,
- diese Defizite können richtig analysiert, Kosten einsparen,
- aus unzufriedenen Kunden werden zufriedene Kunden, die die Unternehmen längerfristig an sich binden können,
- das Unternehmen verhält sich kundenorientiert.
Zu Maßnahmen eines Beschwerdemanagement zählen:
- die Beschwerdeanregung (z. B. Werbeaktionen, einheitliche Beschwerdehotline),
- die Beschwerdeannahme (Schulung der Mitarbeiter zum Umgang mit unzufriedenen Kunden),
- die Beschwerdebearbeitung und -reaktion (Information des Kunden über den Stand der Dinge und Regelungen zum Ausgleich des entstandenen Schadens),
- Beschwerdeauswertung
- Beschwerdecontrolling
Nehmen wir das Beispiel eines Gehaltsgesprächs: Selbst wenn Sie Ihren Gehaltswunsch selbstbewusst vortragen, können Sie Ihre sichere Argumentation dadurch zunichte machen, dass Sie Ihrem Chef in sich zusammengesunken gegenüber sitzen. Sie machen es Ihrem Chef durch eine eingeschüchterte Haltung leicht, nein zu Ihrem Gehaltswunsch zu sagen.
Zu 38 Prozent wirken Sie auf andere Menschen dadurch, wie Sie etwas sagen. Ob Sie laut oder leise sprechen, eine piepsige oder dunkle Stimme haben, usw. All das beeinflusst den Eindruck, den Sie hinterlassen. Haben Sie auch schon festgestellt, dass dunkle Stimmen am Telefon einen seriöseren und vertrauensvolleren Eindruck machen als ganz helle piepsige Stimmen?
Zu 7 Prozent nur wirken Sie durch das gesprochene Wort. Interpretieren Sie diese Werte bitte nicht so, dass Sie sagen könnten, was Sie möchten, und es merkt sowieso niemand. Betrachen Sie diese Werte lieber so: Wenn Sie die Wirkung Ihrer Körpersprache und Ihre Art zu sprechen unterschätzen, verschenken Sie 93 Prozent Ihrer Wirkung auf andere.
Fazit:
Auf die Aussage Ihrer Körpersprache kommt es genauso an wie auf das, was Sie tatsächlich sagen. Nur wenn Ihre Worte mit dem körperlichen Ausdruck harmonieren, wirken Sie überzeugend und erreichen Ihr Ziel. Setzen Sie also Ihre Körpersprache genauso bewusst und wirksam ein wie Ihre Worte, um Ihren Standpunkt durchzusetzen.
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